{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2024-31_2024-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13363&type=1563347022&cHash=33a8633de7a7d3185899e63c1cb8b382", "Checksum": "9da2076dac025c95d29377d84d29c6f2"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["B  2024/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:06:04", "Checksum": "228dcfd134ea1efe8b6b23d1e187438b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31\nRegeste:\nBaurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)\n\nB 2024/31 10/17\nFassaden gegangen. Vorliegend handle es sich jedoch bei der Nordfassade um die Hauptwohnseite. Der Wohnbereich sowie die weiteren Räume mit den riesigen Fensterfronten\nseien gegen den See ausgerichtet. Die Belichtung der wesentlichen Geschossbereiche erfolge ebenfalls durch die Nordfassade, zumal die kleineren Fensterfronten an der Westfassade aufgrund der grossen Überdachung gegen innen versetzt und damit für die Belichtung\nungeeignet seien. Aufgrund der nach innen versetzten Fensterflächen im Westen profitiere\ndie nach Norden gerichtete Fensterfront von der \"in den Raum strahlenden Nachmittagsund Abendsonne\". Von einer \"beschränkten Seesicht\" im Westen könne keine Rede sein.\nDie Westfassade zeige eher in Richtung W.__/V.__; eine Seesicht (von der Westseite) sei\nnur möglich, wenn der Kopf zuvorderst am Geländer auf dem Balkon um 90° gedreht werde.\nGegen Westen befänden sich mehrere Wohnblöcke mit kinderreichen\nFamilien, Parkplätze und ein Spielplatz. Von einer \"ruhigen Terrasse\" könne nicht die Rede\nsein. In dieser Richtung befinde sich auch die Tiefgaragenausfahrt der Wohnblöcke, welche\nerheblichen Lärm verursache. Tatsächlich handle es sich bei der E.__-strasse um die ruhige Seite. Es gebe auch keine Zweifel, dass die Nordfassade aufgrund ihrer Gestaltung\nals die dominierende Fassade in Erscheinung trete. Zur Bestimmung der Hauptwohnseite\nkönne darauf abgestellt werden, wieviel Raumfläche die Fenster einer Fassade belichten\nwürden (CH. HÄUPTLI, in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 47\nN 20). Die Westfassade könne aufgrund der langen Überdachung von Vornherein keine\nwesentliche Belichtung gewährleisten. Die Beschwerdeführerin ignoriere, dass der grosse\nGrenzabstand auch die zulässige Nutzungsdichte regle. Entgegen den Ausführungen der\nBeschwerdeführerin sei die Seesicht (gegen Norden) attraktiv. Grundstücke an solchen\nLagen seien begehrt. Künftige sichtbehindernde Überbauungen seien nicht denkbar, zumal\ndafür die Liegenschaft der Beschwerdegegner benötigt werde (act. G 14).\n\n3.5.\n\n3.5.1.\nDas Grundstück Nr. 0000_, auf welchem das vorliegend in Frage stehende MFH mit Tiefgaragenrampe auf der Nordseite (vgl. Pläne und Visualisierungen in act. G 9/9/38 und G 6\nBeilage 12) erstellt werden soll, befindet sich auf 462 m üM – rund einen Kilometer (Luftlinie)\nvon dem in nördlicher Richtung liegenden Bodensee (396 m üM) entfernt – an der nach\nSüden ansteigenden E.__-strasse. Die an die E.__-strasse anstossende Ostseite des\nGrundstücks ist rund 27 m und die Westseite rund 26 m lang; die Nordseite und die Südseite\nweisen Längen von rund 46 und 43 m auf (vgl. Geoportal.ch). Die Ostseite des Grundstücks\nweist ein mässiges Gefälle gegen Norden auf, während die Westseite stark nach Westen\nabfällt (vgl. act. G 6 Beilage 5). Der westliche Teil des Grundstücks Nr. 0000_ sowie die\n\n"}