{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2024-31_2024-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13363&type=1563347022&cHash=33a8633de7a7d3185899e63c1cb8b382", "Checksum": "9da2076dac025c95d29377d84d29c6f2"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["B  2024/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:06:04", "Checksum": "228dcfd134ea1efe8b6b23d1e187438b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31\nRegeste:\nBaurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)\n\n3.3.\nDie Vorinstanz legte im angefochtenen Rekursentscheid dar, der geplante Bau umfasse im\nErdgeschoss, im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss je eine Wohneinheit, welche\nbeinahe identisch aufgebaut seien. Der längliche Bau weise mittig einen Gebäuderücksprung auf und könne in zwei etwa gleich grosse Gebäudehälften unterteilt werden. Im\nwestlichen Gebäudeteil befinde sich ein grosser Wohnbereich mit einer Fläche von 67.5 m2\nsowie eine hauptsächlich nach Westen ausgerichtete Terrasse mit 44.5 m2. Darüber hinaus\nbefänden sich im westlichen Gebäudeteil das Entrée sowie ein fensterloser Hauswirtschaftsraum. Der östliche Teil der geplanten Baute umfasse neben den Zugangsflächen\n(Treppenhaus und Lift) drei Nasszellen sowie drei Zimmer, wobei das Zimmer an der Nordseite (17.7 m2) in den Planunterlagen als Büro bezeichnet sei und eine Doppelflügeltüre\naufweise. Aufgrund der Lage des grossen Wohn-, Küchen- und Essbereichs im westlichen\nGebäudeteil habe die Beschwerdebeteiligte zu Recht in diesem Bereich die intensivste\nWohnnutzung verortet. Allein aus diesem Umstand könne jedoch nicht auf die Westseite\nals Hauptwohnseite geschlossen werden, denn dieser Wohnbereich weise auch gegen Norden und Süden jeweils eine grossflächige Befensterung auf. Die mobilen Glaswände auf\nder Westseite seien zwar etwas grösser wie die jeweiligen Fensterfronten an der Nord- und\nSüdseite des westlichen Gebäudeteils. Jedoch sei es keineswegs so, dass die Belichtung\ndieses Gebäudeteils hauptsächlich oder ausschliesslich von Westen durch die Glasfront\nerfolge. Unter Betrachtung der reinen Fensterflächen könne somit keine eindeutige Bestimmung der Hauptwohnseite des westlichen Gebäudeteils erfolgen. In Abweichung zu\nVerwGE B 2013/50 f. a.a.O. sei keine der Fensterflächen dominant und der Raum auch\nnicht in eine bestimmte Himmelsrichtung ausgerichtet. Es liege somit bei isolierter Betrachtung des Wohn- und Essbereichs im westlichen Gebäudeteil ein Zweifelsfall im Sinn von\nArt. 10 Abs. 1 (Satz 3) BauR vor. Die Beschwerdebeteiligte und die Beschwerdeführerin\nwürden jedoch verkennen, dass die Beurteilung der Hauptwohnseite nicht allein in Bezug\nauf den Wohn- und Essbereich, sondern unter Gesamtbetrachtung sämtlicher Räume zu\n\n"}