{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2024-31_2024-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13363&type=1563347022&cHash=33a8633de7a7d3185899e63c1cb8b382", "Checksum": "9da2076dac025c95d29377d84d29c6f2"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["B  2024/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:06:04", "Checksum": "228dcfd134ea1efe8b6b23d1e187438b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31\nRegeste:\nBaurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)\n\nB 2024/31 4/17\n1.2.\nMit Hinweis auf die vorerwähnte Praxis halten die Beschwerdegegner fest, die Vorinstanz\nhabe der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2023 (act. G 9/5) eine Frist zur Vernehmlassung\nangesetzt. Am 21. Juli 2023 habe die Beschwerdeführerin darum ersucht, das Rekursverfahren ohne Verzug fortzusetzen. Anträge habe sie keine gestellt (act. G 9/6). Erst mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024 habe sie erstmals Anträge gestellt (act. G 9/19). Die weiteren Stellungnahmen hätten sich auf Umstände zu beschränken, die Anlass für eine Stellungnahme seien und diese rechtfertigen würden, d.h. vorliegend auf die Vernehmlassungen des Gemeinderats, des Tiefbauamtes und der Denkmalpflege (act. G 9/16). Dementsprechend seien – nach Ablauf der Rekursfrist – Anträge ausgeschlossen, die bereits in der\nRekursschrift hätten erhoben werden können, ausser eine (zulässige) Stellungnahme eines\nanderen Verfahrensbeteiligten gebe hierzu Anlass (act. G 14 S. 3 f. m.H. auf ZUBER/HAGEN,\nin: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] a.a.O., N 28 zu Art. 53 VRP). Dies müsse umgekehrt auch\nfür die Vernehmlassung gelten; d.h. wenn für Antragstellung und Begründung eine Frist\nangesetzt werde, habe sich die Verfahrensbeteiligte innert dieser Frist zu äussern, andernfalls die Stellungnahme nicht berücksichtigt werde (act. G 14 S. 4 m.H. auf CAVELTI/VÖGELI,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 948). Die Beschwerdeführerin habe sich folglich am 5. Januar 2024 nicht nochmals umfassend äussern und Anträge stellen können. Es sei jedenfalls nicht zulässig, dass im Rahmen der zweiten Eingabe\nneue Beschwerdegründe oder gar Anträge nachgeschoben würden (CAVELTI/VÖGELI\na.a.O., N 951). Die Beschwerdeführerin habe sich somit nicht von Anfang an am Rekursverfahren beteiligt und sei vom (Beschwerde-)Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Auf\ndie Beschwerde könne somit nicht eingetreten werden (act. G 14 S. 4 m.H. auf VerwGE\nB 2011/268 E. 3.2).\n\n1.3.\nHierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die\nRolle der Rekursgegnerin zukam. Als solche – und als Baugesuchstellerin – konnte sie sich\nbis zum Abschluss des dortigen Schriftenwechsels zu den im Rekursverfahren ergangenen\nEingaben und Stellungnahmen betreffend ihr Baugesuch äussern und Anträge stellen. Die\nFristansetzung vom 6. Juli 2023 (act. G 9/5) bzw. der Ablauf dieser Frist hatte keine Verwirkungsfolge in dem Sinn, dass eine umfassende spätere Äusserung zu sämtlichen Eingaben/Stellungnahmen mit Eingabe vom 5. Januar 2024 (act. G 9/19) als \"verspätet\" zu\nbetrachten wäre. Dies umso weniger, als der vorerwähnten Eingabe unbestritten (vgl. act.\nG 5 Ziffer 20) eine telefonische Aufforderung vom 27. November 2023 zum Rückzug des\nRekurses vorausgegangen war. Das Ersuchen vom 21. Juli 2023, das (Rekurs-)Verfahren\nohne Verzug fortzusetzen (act. G 9/6), war sodann nach Treu und Glauben auch als Antrag\nder Beschwerdeführerin (Rekursgegnerin) auf abschlägige Erledigung des Rekurses zu\nverstehen (vgl. ZUBER-HAGEN, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] a.a.O., N 8 zu Art. 53\n\n"}