{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-11-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2024-31_2024-11-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13363&type=1563347022&cHash=33a8633de7a7d3185899e63c1cb8b382", "Checksum": "9da2076dac025c95d29377d84d29c6f2"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["B  2024/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:06:04", "Checksum": "228dcfd134ea1efe8b6b23d1e187438b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B  2024/31\nRegeste:\nBaurecht. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Recht die Beschlüsse der Gemeinde vom 9. Mai 2023 (Einspracheentscheid und Baubewilligung MFH sowie Verfügung einer Sichtzone für die Tiefgaragenrampe) mit der Begründung aufhob, das geplante MFH verletze den – gegen die Hauptwohnseite einzuhalten-den - grossen Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem zu dem im angefochtenen Entscheid angeführten Umstand, wonach die Längsseiten (Nord und Süd) der geplanten Baute grössere Fensterlängen und -flächen aufweisen würden als die Schmalseiten, fest, dass sich hieraus kein Argument für die Nordseite als Hauptwohnseite ergebe, zumal sich die Festlegung der Hauptwohnseite an der Nutzung orientiere und von daher auch eine der Kurzseiten als solche in Betracht falle. Zum Kriterium der durch die Fassadenfenster belichteten Raumfläche hielt es fest, dass aufgrund der Nutzungsorientiertheit der Hauptwohnseitenfestlegung die natürliche Belichtung von Aufenthaltsräumen kein ausschlaggebendes Kriterium für die Festlegung der Hauptwohnseite darstelle, zumal vorliegend die zureichende natürliche Belichtung sämtlicher Aufenthaltsräume von keiner Seite in Frage gestellt werde. \r\nBei den Aufenthaltsräumen mit besonderer Bedeutung für die Wohnnutzung solle die Besonnung durch den grossen Grenzabstand verbessert werden. Ein grosser Grenzabstand vor der Nordfassade könne im Vergleich zum kleinen Grenzabstand weder die (konkret im Herbst, Winter und Frühling fehlende) Besonnung noch die Belichtung und die Aussicht der hinter der Nordfassade gelegenen Räume verbessern. Sodann wirke einerseits die an der Nordfassade verlaufende offene Tiefgaragenrampe für diese Grundstückseite eher attraktivitätsmindernd; anderseits sei mit festzuhalten, dass die an die Westseite angrenzenden Wohnbauten mit Tiefgaragenzugang gewisse Lärmimmissionen mit sich bringen dürften. Für die Westfassade als Hauptwohnseite spreche indes zum einen die hinter dieser Fassade vorgesehene Nutzung Essen/Kochen/Wohnen und die ganzjährige Besonnung des westlichen Bereichs am Nachmittag/Abend sowie zum anderen die – wenn auch nur bescheidene – Seesicht (gegen Nordwest) und der Aussenbereich/Grünbereich mit davorliegendem Gewässerraum; letzterer schütze den Aussenbereich aufgrund seiner gewässerschutzbedingten Unverbaubarkeit. Unter diesen Umständen habe das geplante MFH gegen Westen den grossen Grenzabstand, gegen Süden und Norden den kleinen Grenzabstand und gegen Osten den Strassenabstand einzuhalten. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Nordseite als Hauptwohnseite bestätigt worden sei, lasse sich nicht aufrechterhalten. (Verwaltungsgericht, B 2024/31)\n\nb.\nGegen dieses Bauprojekt erhoben unter anderen die Eigentümer des nördlich an die Parzelle angrenzenden Grundstücks Nr. 0001_ (B.__ und C.__, Z.__) Einsprache. Nach Durchführung des Schriftenwechsels teilte die Gemeinde Z.__ den Einsprechern am 20. Dezember 2022 mit, dass auf den Grundstücken Nrn. 0000_ und 0001_ aufgrund der geplanten\nTiefgaragenzufahrt die Verfügung einer Sichtzone vorgesehen sei. Nachdem B.__ und C.__\nhierzu mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2023 Stellung genommen hatten,\nerteilte der Gemeinderat Z.__ mit\nBeschlüssen vom 9. Mai 2023 die Baubewilligung für das MFH unter Bedingungen und\nAuflagen. Die Einsprachen wurden abgewiesen (act. G 9/1 Beilagen 2 f.). Zudem erliess er\nmit Beschluss vom gleichen Datum eine Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 0000_ und\n0001_ (act. G 9/1 Beilage 4). Zur Begründung hielt er fest, die geplante Zufahrt sei die\neinzige geeignete Erschliessungsvariante. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sei\neine Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 0000_ und 0001_ nötig. Der damit verbundene\ngeringfügige Eingriff in das Nachbargrundstück sei verhältnismässig (act. G 9/1 Beilage 4).\nFür die Festlegung der Hauptwohnseite seien jene Wohnräume massgebend, in welchen\nsich die Bewohner regelmässig aufhielten. Die Wohnbereiche wiesen zwar auch gegen\n\nB 2024/31 2/17\nNorden und Süden Fenster auf. Auf der Westseite befänden sich jedoch die grössten Fensterflächen. Auch die Terrasse sei nach Westen orientiert. Der grosse Grenzabstand sei somit nach Westen einzuhalten. Ferner befinde sich das Baugrundstück weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch werde ein Einzelschutzobjekt vom Bauvorhaben betroffen (act. G 9/1\nBeilage 2).\n\nc.\nDen gegen diese Beschlüsse von B.__ und C.__ erhobenen Rekurs (act. G 9/1, 9/4) hiess\ndas Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen nach Einholung von Amtsberichten des kantonalen Tiefbauamtes (TBA) vom 18. September 2023 (act. G 9/11) und der\nkantonalen Denkmalpflege (DMP) vom 26. Oktober 2023 (act. G 9/15) mit Entscheid vom\n8. Februar 2024 im Sinn der Erwägungen gut und hob die Beschlüsse auf. Der A.__ GmbH\nwurden die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3'000 sowie die ausseramtliche Entschädigung der Rekurrenten von CHF 2'860 auferlegt (act. G 2).\n\nB.\n\na.\nGegen diesen Rekursentscheid erhob die A.__ GmbH mit Eingabe ihres Rechtsvertreters\nvom 26. Februar 2024 Beschwerde (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 15. April\n2024 beantragte der Rechtsvertreter Aufhebung des Rekursentscheids, unter\nKostenfolge (act. G 5).\n\n"}