Es mag zutreffen, dass die Rinder bei länger anhaltender trockener Witterung ausschliesslich qualitativ und hygienisch einwandfreies Heu fressen. Die Vorinstanz geht indessen mit Recht davon aus, dass diese Massnahme bei länger anhaltendem Regen und durchnässtem Boden nicht ausreicht, um eine Fütterung mit Raufutter zu gewährleisten, das qualitativ einwandfrei und hygienisch ist. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass sie zwecks Fütterung der Rinderherde gedeckte Raufen einsetzt. Demzufolge erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.