9.1. Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen ernähren (Art. 3 Abs. 1 TSchG). Die Fütterung ist angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Kenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht (Art. 1 Abs. 2 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 2 Abs. 1 TSchV). Laut Information 800.106.18 Tierschutz des BVET muss Futter, das zur Weide verabreicht wird, den üblichen Qualitäts- und