8.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass zu Recht angeordnet worden ist, der Boden sei dort zu reinigen und zu sanieren, wo sich die Tiere vorwiegend aufhalten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 9. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie sei zu Unrecht dazu verpflichtet worden, zwecks Fütterung der Rinder ab 1. November 2006 (Ziff. 6 der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006) bzw. ab 1. November 2007 (Ziff. 1 des Rekursentscheids vom 4. Juli 2007) gedeckte Raufen einzusetzen, weil das Futter andernfalls den üblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungen nicht immer genüge.