8.1. Wer ein Tier hält oder betreut, muss ihm nach Art. 3 Abs. 1 TSchG soweit nötig Unterkunft gewähren. Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder vorübergehend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgerecht bewegen können; die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 5 Abs. 3 TSchV). In der Information 800.106.18 Tierschutz führt das BVET aus, dass ungenügende Kenntnisse über die Anforderungen der Weidehaltung und über die Anpassungsfähigkeit der Tiere zu tierschutzrelevanten Situationen führen können.