8. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Rechtmässigkeit der Anordnung, wonach der Boden der eingezäunten Fläche in den Bereichen, in denen sich die Tiere vorwiegend aufhalten (Futterstelle, Tränke und Bereich des Stalls/Unterstand) bis 1. November 2006 (Ziff. 5 der Verfügung des Veterinäramtes 23. Mai 2006) bzw. bis 1. November 2007 (Ziff. 1 des Rekursentscheids vom 4. Juli 2007) zu sanieren ist, weil er morastig und erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt ist.