Diese Anordnung ist zwar nicht direkt vollstreckbar, nach Treu und Glauben kann daraus indessen geschlossen werden, der Weidstall sei bezogen auf den Tierbestand der Beschwerdeführerin zu klein bzw. die Anzahl Tiere müsse reduziert werden, solange nur dieser als Unterstand zur Verfügung stehe. Entgegen der Auffassung der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, mit der Verkleinerung der Herde zuzuwarten, bis ein Stallprojekt verwirklicht worden ist.