In Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 wird festgehalten, der Stall/Unterstand müsse so gross sein, dass die Mindestflächen laut TSchV eingehalten würden. Wenn ein Unterstand für Rindvieh zum Schutz gegen Nässe und Kälte diene, werde eine Reduktion der Mindestfläche gemäss Anhang 1, Tabelle 11, Ziff. 33 bis 37 TSchV um höchstens 10 Prozent toleriert.