7. Die Beschwerdeführerin stellt die Anordnung im Zusammenhang mit der Grösse des Feldstalls von 31 m2 (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006) nicht grundsätzlich in Frage, macht indessen geltend, weil ein Baubewilligungsverfahren für einen Stallneubau eingeleitet worden sei, liege ein wesentlich veränderter Sachverhalt vor, weshalb das Verfahren neu aufgerollt werden müsse. Ferner treffe es nicht zu, dass es sich um einen "Tiefstreu Weidstall" handle. Sie habe auf "Holzhackschnitzel" umgestellt.