An dieser Beurteilung ändert nichts, dass Elektrobügel (sog. Kuhtrainer) nach Art. 15 TSchV unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind (vgl. dazu auch Ziff. 2.14 ff. der Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen [BVET] für die Haltung von Rindvieh, Richtlinie 800.106.02[4] Tierschutz). Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Jungtiere nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch den "Zwickdraht" nicht tangiert werden und dass sie behauptet, der Zirkus Knie setze im Elefantenstall elektrisierende Steuervorrichtungen ein.