Tieren der Rindergattung mit elektrisierenden Drähten gesteuert hat, ist er vom Kantonalen Untersuchungsamt am 4. September 2007 denn auch der Übertretung des Tierschutzgesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtzahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt worden. Die Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet worden ist, den elektrisierenden Zwickdraht umgehend zu entfernen, erweist sich somit als rechtmässig und ihr Rekurs ist in dieser Hinsicht zu Recht abgewiesen worden. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass Elektrobügel (sog. Kuhtrainer) nach Art.