6.2. Nach Art. 15 TSchV sind scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, verboten. Zulässig sind auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel für Rindvieh und, vorübergehend, elektrische Abschrankungen in Laufställen (vgl. auch Goetschel/Bolliger, Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 77). 6.3. Demnach ist der elektrisierende Steuerdraht mit Art. 15 TSchV nicht vereinbar. Weil X. R. in der Zeit vom 24. März 2006 bis 8. Mai 2007 im Stall das Verhalten bei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte