Die anlässlich des Augenscheins des Veterinäramtes vom 24. März 2006 und desjenigen der Vorinstanz vom 8. Mai 2007 entstandenen Fotos belegen, dass im Innenbereich des Feldstalls, zu dem die Rinder immer Zugang haben und der ihnen als Unterstand dient, aber auch im überdeckten Aussenbereich auf Tierhöhe ein elektrisierender Steuerdraht gespannt ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. August 2007 nicht, dass sich dieser "Zwickdraht" nach wie vor dort befindet und in Betrieb ist, behauptet aber sinngemäss, er sei mit der Tierschutzgesetzgebung vereinbar.