6.1. Der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 kann entnommen werden, dass sich innerhalb des Stalles eine unerlaubte elektrisierende Steuerung befindet bzw. dass entlang der Innenwand des Feldstalls auf Tierhöhe ein elektrisierender Draht gespannt ist. Diese Steuervorrichtung verletzt nach Ansicht der Vorinstanz und des Veterinäramtes Art. 15 TSchV).