Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/ Frankfurt am Main 1996, Rz. 1136; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 976). Im vorliegenden Fall ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen aus den Akten. Sodann verfügt das Veterinäramt als Fachstelle für Tierschutz über die erforderliche Fachkenntnis. Auf den Beizug einer Fachperson kann deshalb verzichtet werden. 6. Zu prüfen ist, ob zu Recht angeordnet worden ist, der elektrische "Zwickdraht" innerhalb des Unterstandes sei umgehend zu entfernen, weil er mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften nicht vereinbar sei (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006).