Aufgabe des Sachverständigen ist es, ein Gutachten über Tatsachen abzugeben und diese mit seiner besonderen Fachkunde zu würdigen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N 22 mit Hinweis). Angezeigt ist der Beizug eines Sachverständigen vor allem dann, wenn der Behörde die zum Entscheid erforderliche Sachkunde über umstrittene Tatsachen fehlt, was insbesondere bei Fragen der Naturwissenschaft und Technik der Fall ist (F. Gygi, a.a.O., S. 276; Rhinow/Koller/Kiss, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte