Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Gutachten von Sachverständigen sind anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich sind. Aufgabe des Sachverständigen ist es, ein Gutachten über Tatsachen abzugeben und diese mit seiner besonderen Fachkunde zu würdigen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N 22 mit Hinweis).