Es ergibt sich somit, dass das Baudepartement und das AFU zwar verlangen, der projektierte Fressplatz für die Mutterkühe sei zu betonieren und in die Güllengrube zu entwässern, dass es der Beschwerdeführerin aus Sicht der Vorinstanz und des Veterinäramtes im übrigen aber frei steht, wie sie die zur Diskussion stehende Fläche befestigt. 4.3.3. Der Vorwurf, das Verfahren, das seine Grundlage in der Tierschutzgesetzgebung habe, hätte mit den Verfahren, die gestützt auf Gewässerschutzrecht eingeleitet worden sind, koordiniert werden müssen, erweist sich deshalb als unbegründet. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen.