4.3.2. Bezüglich der Befestigung von landwirtschaftlich genutztem Boden hat das Veterinäramt verfügt, der Boden der eingezäunten Fläche dürfe in den Bereichen, in denen sich die Tiere vorwiegend aufhalten (Futterstelle, Tränke und Bereich des Stalles/Unterstandes) nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein und dieser Zustand sei bis 1. November 2006 (Ziff. 5 der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006) bzw. bis 1. November 2007 (Ziff. 1 des Rekursentscheids vom 4. Juli 2007) herzustellen.