4.3.1. Die Anordnungen, wonach der "Zwickdraht" im Weidstall zu entfernen und die Tiere mittels gedeckter Raufen, die auf der Weide aufgestellt werden, zu füttern sind (Ziff. 1 und 6 der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006) und diejenigen, die ihre Grundlage im Gewässerschutzrecht haben, bedingen weder die Errichtung noch die Änderung einer Baute oder Anlage. Es handelt sich um Vorkehrungen, die ohne grossen Aufwand und insbesondere ohne bauliche Massnahmen sofort verwirklicht werden können. Auch die Feststellung, wonach die Grösse des Feldstalls bezogen auf die Grösse der Herde zu klein ist (Ziff.