zu betonieren und in die Güllengrube zu entwässern. Anderseits hat das AFU verfügt, das häusliche Abwasser des Wohnhauses Assek.-Nr. 000 dürfe nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden und bis 30. September 2007 seien in Absprache mit der Gemeinde die notwendigen Strukturen zu erstellen. Am 24. Juli 2006 erhob S. R. gegen die Verfügung des AFU vom 13. Juli 2006 Rekurs beim Baudepartement. Sie stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben.