durchgeführt werden müssen, und die der Bewilligungszuständigkeit der Kantone unterliegen. Dazu gehören ordentliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG, Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG, Sonderbewilligungen, wie Rodungsbewilligungen, Bewilligungen zur Beseitigung der Ufervegetation, fischereirechtliche Bewilligungen oder Bewilligungen zur Wasserentnahme über den Gemeingebrauch hinaus (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a RPG N 21). Unerheblich ist die Natur der zu koordinierenden Bewilligungen, namentlich ob es sich um raumplanungs- bzw. umweltschutzrechtliche oder um gewerbepolizeiliche Verfügungen handelt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a RPG N 22).