4.1. Nach Art. 25a Abs. 1 RPG, in Vollzug seit 1. Januar 1997 (AS 1996 965, 966) ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Die für die Koordination verantwortliche Behörde: kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen (Abs. 2 lit. a); sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (Abs. 2 lit. b); holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (Abs. 2 lit.