Zwischen Tierschutz, Gewässerschutz und dem Anschluss eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone an die öffentliche Kanalisation bestehe ein enger Sachzusammenhang, weshalb diesbezügliche Verfahren zu koordinieren und mit einem einzigen Entscheid abzuschliessen seien. Die Verfügung des Veterinäramtes betreffend Tierschutz sei indessen am 23. Mai 2006 ergangen, die Verfügung des AFU betreffend Sanierung der Hofdüngerlager und Entsorgung des häuslichen Abwassers am 13. Juli 2006 und schliesslich habe der Gemeinderat R. am 19. Dezember 2006 angeordnet, das Wohnhaus Vers.-Nr. 178 auf dem Grundstück Nr. 223 sei an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen.