3.3. Aktenkundig ist, dass das Schreiben der Vorinstanz am 18. Mai 2007 abgeholt worden ist. Die Beschwerdeführerin hatte somit zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dessen Inhalt und sie hätte bis zum 31. Mai 2007 Zeit gehabt, eine Stellungnahme einzureichen. Diese Frist ist angemessen, zumal es lediglich darum ging, sich zu Fotos betreffend tatsächliche Feststellungen vor Ort zu äussern. Hinzu kommt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin erst am 30. Mai 2007, somit einen Tag vor © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte