Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, er sei beruflich ausserordentlich stark beansprucht und ersuche, "zur genauen Antragstellung und zur Begründung" sei ihm eine Nachfrist bis 30. Juni 2007 anzusetzen. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch am 1. Juni 2007 ab.