Gleichzeitig wurde ihr ein Schreiben des Veterinäramtes vom 10. Mai 2007 samt Fotos, die in der Zeit vom 27. September 2006 bis 20. April 2007 entstanden sind, zur Stellungnahme bis 31. Mai 2007 übermittelt. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, die Frist könne nicht erstreckt werden und wenn sie unbenutzt verstreiche, werde davon ausgegangen, auf eine Stellungnahme werde verzichtet. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, er sei beruflich ausserordentlich stark beansprucht und ersuche, "zur genauen Antragstellung und zur Begründung" sei ihm eine Nachfrist bis 30. Juni 2007 anzusetzen.