3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 VRP setzt die Behörde den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Behörde nach Art. 17 Abs. 2 VRP ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen, wenn sie dies angedroht hat. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, bestimmt sich im Einzelfall nach den konkreten Umständen. Der Betroffene sollte die geforderte Handlung ohne Hast und mit der notwendigen Sorgfalt vornehmen können (GVP 2000 Nr. 27).