Es liegt im öffentlichen Interesse, baldmöglichst und unabhängig davon, ob der Bau eines neuen Stalls geplant ist und ob ein solcher in Zukunft gegebenenfalls zur Verfügung steht, zu prüfen, ob die angefochtenen Anordnungen betreffend Tierhaltung rechtmässig sind oder ob die Rinderherde der Beschwerdeführerin gemäss den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung gehalten wird. Das Sistierungsgesuch ist deshalb abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verfahren müsse neu aufgerollt werden, weil die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Sie begründet dies damit, die Vorinstanz habe ihrem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom