Mit einem Gesuch um Wiedererwägung wird die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und eine günstigere Anordnung zu treffen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N 23). Auf den Antrag von S. R., die Anordnungen des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 seien in Widererwägung zu ziehen, weil in der Zwischenzeit ein Baubewilligungsverfahren für ein Stallbauprojekt eingeleitet worden sei und die Jauche von zwei Kühen direkt mit dem Hausabwasser gemischt werde, kann somit mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.