1.4. Nach Art. 27 VRP sind Gesuche um Wiedererwägung zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht indessen unter © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen).