1.3. Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 muss die Beschwerde u.a. einen Antrag enthalten. Mit dem Antrag soll der Beschwerdeführer die Rechtsfolgebehauptung zum Ausdruck bringen. Aus dem Antrag soll sich somit ergeben, inwiefern der angefochtene Entscheid aufzuheben oder abzuändern ist. Der Antrag ist grundsätzlich so zu formulieren, dass er zum Urteil erhoben werden kann, sofern der Antragsteller obsiegt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 915 mit Hinweis auf F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 191). Der Inhalt des Antrags - soweit er sich nicht von selbst versteht - ist durch Auslegung zu ermitteln (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 916).