Das Volkswirtschaftsdepartement hat den Rekurs von S. R. teilweise gutgeheissen. Es hat festgestellt, Ziff. 2 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 betreffend Witterungsschutz komme kein Verfügungscharakter zu. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht eingetreten werden.