1.2. Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit 45 Abs. 1 VRP ist zur Beschwerde berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Dies setzt (auch) voraus, dass der Rechtsmittelkläger (formell) beschwert ist, d.h. dass er mit seinem Rechtsbegehren nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Ob jemand beschwert ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des Rechtsbegehrens des Betroffenen mit dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 403 mit Hinweisen).