1.1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist unter Vorbehalt von Ziff. 1.4. hienach gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann entspricht die Beschwerdeeingabe vom 10. August 2007 zeitlich, formal und inhaltlich grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte