Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, die Rinderhaltung stehe in verschiedener Hinsicht mit der Tierschutzgesetzgebung nicht in Einklang. Im Bereich des Stalls, der Tränke und der Futterstelle(n) sei der Boden morastig, die Futterstelle(n) sei(en) ungenügend, die Stallfläche sei zu klein und entlang der Innenwand sei auf Tierhöhe ein elektrisierender Draht gespannt.