7. Zuwiderhandeln gegen diese Verfügung wird nach Art. 29 Ziff. 2 des Tierschutzgesetzes (SR 455; abgekürzt TSchG) bestraft (vgl. auch Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0). 8. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 150.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte