5. Der Boden der eingezäunten Fläche darf in den Bereichen, in denen sich die Tiere vorwiegend aufhalten (Futterstelle, Tränke und Bereich des Stalls/Unterstandes) nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein. Frist: 1. November 2006. 6. Futter, das ergänzend zur Weide verabreicht wird, muss den üblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungen genügen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind geeignete Fütterungseinrichtungen (gedeckte Raufe) einzusetzen. Frist: 1. November 2006.