3. Der Stall/Unterstand muss so gross sein, dass die Mindestflächen laut Tierschutzverordnung (SR 455.1; abgekürzt TSchV) eingehalten werden. Dient ein Unterstand für Rindvieh zum Schutz gegen Nässe und Kälte, wird eine Reduktion der Mindestfläche gemäss Anhang 1, Tabelle 11, Ziff. 33 bis 37 TSchV (Liegefläche mit Einstreu) um höchstens 10 Prozent toleriert. Frist: 1. November 2006. 4. Ein Witterungsschutz muss bei Nässe-/Kälteperioden einen eingestreuten, trockenen und windgeschützten Liegebereich aufweisen.