{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2007-137_2008-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3438&type=1563347022&cHash=fe3680018cc3606bc6238b0bf55a7bdf", "Checksum": "0459a4683f5f3c0713b784fd802215b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2007/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). Pflicht zur Verfahrenskoordination im konkreten Fall verneint. Verschiedene Anordnungen zwecks tiergerechter Haltung und Fütterung einer Rinderherde sind im konkreten Fall rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:50:34", "Checksum": "827ec53eb4afe1e37ad23b94cda91d0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137\nRegeste:\nTierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). Pflicht zur Verfahrenskoordination im konkreten Fall verneint. Verschiedene Anordnungen zwecks tiergerechter Haltung und Fütterung einer Rinderherde sind im konkreten Fall rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/137).\n\nwird und dass die Gefahr besteht, dass es verfault. Auf einem anderen Foto, das\nebenfalls vom 24. März 2006 stammt, ist sodann ersichtlich, dass Rinder auf Heu\nherumtreten, das auf dem nassen Boden verzettelt liegt. Ein weiteres Bild, das am\n20. April 2007 aufgenommen worden ist, zeigt Tiere, die Dürrfutter fressen, wobei das\nHeu im ganzen sichtbaren Teil des Geheges verstreut liegt. Die Beschwerdeführerin\nbehauptet zwar, wenn ein Heudepot aufgefressen sei, werde den Tieren unverzüglich\nneues Heu bereitgelegt. Es mag zutreffen, dass die Rinder bei länger anhaltender\ntrockener Witterung ausschliesslich qualitativ und hygienisch einwandfreies Heu\nfressen. Die Vorinstanz geht indessen mit Recht davon aus, dass diese Massnahme bei\nlänger anhaltendem Regen und durchnässtem Boden nicht ausreicht, um eine\nFütterung mit Raufutter zu gewährleisten, das qualitativ einwandfrei und hygienisch ist.\nEs ist deshalb sachlich gerechtfertigt, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass\nsie zwecks Fütterung der Rinderherde gedeckte Raufen einsetzt. Demzufolge erweist\nsich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.\n\n10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf\neingetreten werden kann.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu\nverrechnen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art.\n98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht\n\nzu Recht erkannt:\n\n1./ Das Gesuch, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, wird abgewiesen.\n\n2./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die\nBeschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe.\n\n4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Die\nGerichtsschreiberin:\n\nVersand dieses Entscheides an:\n\n- die Beschwerdeführerin (durch X. R.)\n\n- die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen\ndiesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20\n"}