{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2007-137_2008-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3438&type=1563347022&cHash=fe3680018cc3606bc6238b0bf55a7bdf", "Checksum": "0459a4683f5f3c0713b784fd802215b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2007/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). Pflicht zur Verfahrenskoordination im konkreten Fall verneint. Verschiedene Anordnungen zwecks tiergerechter Haltung und Fütterung einer Rinderherde sind im konkreten Fall rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:50:34", "Checksum": "827ec53eb4afe1e37ad23b94cda91d0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137\nRegeste:\nTierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). Pflicht zur Verfahrenskoordination im konkreten Fall verneint. Verschiedene Anordnungen zwecks tiergerechter Haltung und Fütterung einer Rinderherde sind im konkreten Fall rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/137).\n\ndamaligen Zeitpunkt auf dem völlig durchnässtem Boden aufgehalten und Heu\ngefressen haben. Die Fotos, die das Veterinäramt am 27. September 2006, am\n31. Oktober 2006, am 13. Dezember 2006, am 13. Februar 2007, am 22. Februar 2007\nund am 20. April 2007 gemacht hat, bestätigen den Eindruck, wonach das Gelände im\nfraglichen Bereich durchnässt, stark zertreten und ohne Grasnarbe ist. Schliesslich\nbelegen die Fotos, die anlässlich des Augenscheins vom 8. Mai 2007 entstanden sind,\ndass die Feststellungen der Vorinstanz zutreffen. An der Stirnseite des Feldstalles, im\nUmfeld der Tränke, ist der Boden stellenweise derart durchnässt, dass das Wasser\ngestaut wird und Pfützen bildet. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf ein Foto,\ndas anlässlich des Augenscheins vom 8. Mai 2007 gemacht worden ist. Sie führt aus,\nes zeige die Leiterin der Bauverwaltung R. vor sauberen, trittsicheren Weideställen. Auf\ndiesem Foto ist indessen der Unterstand der Esel zu sehen, somit der östlich des\nWohnhauses gelegene Hauptstall, und nicht der Bereich beim Weidstall, dessen\nSanierung angeordnet worden ist und wo sich die Rinderherde aufhält.\n\n8.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass zu Recht angeordnet worden ist, der Boden\nsei dort zu reinigen und zu sanieren, wo sich die Tiere vorwiegend aufhalten. Die\nBeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n9. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, sie sei zu Unrecht dazu verpflichtet\nworden, zwecks Fütterung der Rinder ab 1. November 2006 (Ziff. 6 der Verfügung des\nVeterinäramtes vom 23. Mai 2006) bzw. ab 1. November 2007 (Ziff. 1 des\nRekursentscheids vom 4. Juli 2007) gedeckte Raufen einzusetzen, weil das Futter\nandernfalls den üblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungen nicht immer genüge.\n\n9.1. Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen ernähren (Art. 3 Abs. 1\nTSchG). Die Fütterung ist angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und\nden Kenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der\nTiere entspricht (Art. 1 Abs. 2 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit\ngeeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in\nGruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter\nund Wasser erhält (Art. 2 Abs. 1 TSchV). Laut Information 800.106.18 Tierschutz des\nBVET muss Futter, das zur Weide verabreicht wird, den üblichen Qualitäts- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHygieneanforderungen genügen. Nötigenfalls sind zur Erfüllung dieser Anforderungen\ngeeignete Futtereinrichtungen einzusetzen.\n\n9.2. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die Qualität von Dürrfutter leide\ninsbesondere während\nNässeperioden, wenn es gegen Witterungseinflüsse ungeschützt verabreicht werde.\nHinzu komme, dass die Rinder auf das Futter treten und liegen würden und dass\ndieses mit Kot und/oder Urin verschmutzt werde. Anlässlich der Betriebskontrolle vom\n24. März 2006 hat das Veterinäramt festgestellt, dass die Rinder mit Heu in Form von\ngrossen Ballen, welche auf dem Feld lagern, gefüttert werden. Zum damaligen\nZeitpunkt waren jeweils drei Ballen übereinander gelagert und die oberste Schicht des\nobersten Ballen war nass. Wenn die Tiere das Depot gefressen haben, wird ihnen\ngemäss Angaben in der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 eine neue\nKoppel mit sechs Heuballen zugänglich gemacht. Sodann wird ausgeführt, die Tiere\nseien anlässlich der Kontrolle auf dem Futter herumgetreten und sie hätten frühere\nFutterplätze als eingestreuten Liegeplatz benutzt. Zudem sei das Futter Regen und\nSchnee sowie den Fäkalien der Tiere schutzlos ausgesetzt gewesen. Bei Dauerregen\noder bei Vermischung des Futters mit Erde oder allenfalls Fäkalien könne - mindestens\nkurzfristig - nur noch bedingt von geeignetem Futter gesprochen werden.\n\n9.3. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Rinder würden nicht auf dem Futter\nherumtreten und liegen, sondern auf den Futterresten, welche als organische Substanz\nin den\nBoden eingearbeitet würden. Sodann sei das Futter zu keiner Zeit Fäkalien ausgesetzt.\nDies treffe höchstens auf Futterresten zu, die indessen nicht gefressen würden, weil\nden Tieren jederzeit genügend frisches Futter zur Verfügung stehe.\n\n9.4. Ein Foto, das anlässlich der Betriebskontrolle vom 24. März 2006 gemacht worden\nist, zeigt, dass Heuballen unmittelbar auf den morastigen und mutmasslich mit Fäkalien\nverunreinigten Boden gegeben worden sind und dass drei\nRinder davon fressen. Ersichtlich ist auch, dass das Dürrfutter in Ermangelung einer\nüberdachten Futtereinrichtung den Witterungsverhältnissen schutzlos ausgesetzt ist.\nDies bedeutet, dass das Heu, wenn es nicht sofort aufgefressen wird, bei heftigem\nRegen oder während Schlechtwetterperioden mehr oder weniger schnell durchnässt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}