{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2007-137_2008-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3438&type=1563347022&cHash=fe3680018cc3606bc6238b0bf55a7bdf", "Checksum": "0459a4683f5f3c0713b784fd802215b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2007/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). 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Verschiedene Anordnungen zwecks tiergerechter Haltung und Fütterung einer Rinderherde sind im konkreten Fall rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/137).\n\nDiese Anordnung ist zwar nicht direkt vollstreckbar, nach Treu und Glauben kann\ndaraus indessen geschlossen werden, der Weidstall sei bezogen auf den Tierbestand\nder Beschwerdeführerin zu klein bzw. die Anzahl Tiere müsse reduziert werden,\nsolange nur dieser als Unterstand zur Verfügung stehe. Entgegen der Auffassung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführerin besteht kein Anlass, mit der Verkleinerung der Herde zuzuwarten,\nbis ein Stallprojekt verwirklicht worden ist.\n\n8. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Rechtmässigkeit der Anordnung,\nwonach der Boden der eingezäunten Fläche in den Bereichen, in denen sich die Tiere\nvorwiegend aufhalten (Futterstelle, Tränke und Bereich des Stalls/Unterstand) bis\n1. November 2006 (Ziff. 5 der Verfügung des Veterinäramtes 23. Mai 2006) bzw. bis\n1. November 2007 (Ziff. 1 des Rekursentscheids vom 4. Juli 2007) zu sanieren ist, weil\ner morastig und erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt ist.\n\n8.1. Wer ein Tier hält oder betreut, muss ihm nach Art. 3 Abs. 1 TSchG soweit nötig\nUnterkunft gewähren. Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder vorübergehend\naufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgerecht\nbewegen können; die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die\nGesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 5 Abs. 3 TSchV). In der Information\n800.106.18 Tierschutz führt das BVET aus, dass ungenügende Kenntnisse über die\nAnforderungen der Weidehaltung und über die Anpassungsfähigkeit der Tiere zu\ntierschutzrelevanten Situationen führen können. Zu beachten ist, dass die Trittfestigkeit\ndes Bodens (Morastbildung) infolge Überbeanspruchung den Anforderungen an eine\ntiergerechte Haltung manchmal nicht entspricht (Ziff. II). Das BVET stellt fest, dass\neingezäunte Flächen in der Regel mit einem Tierbesatz betrieben werden, der an den\nBoden in Bezug auf seine Trittfestigkeit hohe Anforderungen stellt. Vor allem in den\nBereichen, in denen sich die Tiere häufig aufhalten, wie z.B. an einer Futterraufe,\nmüsse der Boden in einem solchen Zustand sein, dass er die Klauen- und\nHufgesundheit nicht beeinträchtige. Insbesondere Morast, der mit Kot und/oder Harn\nversetzt sei, wirke stark schädigend auf Horn und Haut. Der Boden sei daher an\nsolchen Stellen entweder entsprechend zu befestigen und zu reinigen, oder es sei zum\nBeispiel durch regelmässiges Verstellen der Raufe die Belastung des Bodens auf\nunterschiedliche Bereiche der Weide zu verteilen (Ziff. IV). Das BVET sieht im Sinn einer\nMassnahme vor, dass der Boden der eingezäunten Fläche in den Bereichen, in denen\nsich die Tiere vorwiegend aufhalten, nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder\nHarn verunreinigt sein darf (Ziff. V).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n8.2. Gemäss Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 war der Boden\nanlässlich des Augenscheins vom 24. März 2006 im Umfeld des Stalls, der Tränke und\nder\nFutterstelle(n) sehr tief, sodass die Tiere weit über den Kronrand der Klauen\neingesunken sind. Der Boden war zudem sehr nass, einerseits als Folge der Witterung\n(Schneeschmelze), andererseits verursacht durch Urin und Kotabsatz. Der Boden der\nim Winter zur Verfügung gestellten\nWeide wies kaum mehr eine Grasnarbe auf; er glich vielmehr einem Acker. Das\nVeterinäramt führt aus, die ungenügende Trittfestigkeit entspreche den Anforderungen\nan eine tiergerechte Haltung nicht. Diese Bereiche seien entweder zu befestigen, oder\ndie Zahl der Tiere sei soweit zu reduzieren, dass die Trittfestigkeit gewährleistet bleibe.\nAuch die Vorinstanz, die am 8. Mai 2007 einen Augenschein durchgeführt hat, stellt im\nangefochtenen Entscheid fest, dass der Boden auf der offenen Seite des Feldstalls, im\nBereich des Brunnens und bei den Futterstellen auf der Weide nicht trittsicher bzw.\nmorastig und erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt gewesen sei. Die Vorinstanz hält\ndafür, die Trittfestigkeit könne dadurch verbessert werden, dass der Boden gereinigt\nund befestigt werde; im Anschluss daran seien die Standorte der Futterstellen auf der\nWeide\nhäufiger zu wechseln.\n\n8.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Trittfestigkeit des Bodens auf der\nWeide stellenweise nicht ausreichend sei. Sie hält dafür, die Rinderherde werde in\ndieser Hinsicht entsprechend den Vorgaben des Tierschutzrechts gehalten und die\nKlauen- und Hufgesundheit werde durch das Freilandhaltesystem gefördert. Nach\nMeinung der Beschwerdeführerin belegen die Fotos, die anlässlich der\nBetriebskontrolle am 24. März 2006 gemacht worden sind, nicht, dass der Boden in\nden zur Diskussion stehenden Bereichen morastig und mit Kot und Harn verunreinigt\nist. Sie begründet dies damit, zu diesem Zeitpunkt seien grosse\nMengen an Schmelzwasser freigesetzt worden, welche über die Weiden den Hang\nhinunter geflossen seien. In der ganzen Schweiz habe eine Notsituation geherrscht und\nes sei zu diesem Zeitpunkt nicht angebracht gewesen, Rinderhufe zu kontrollieren.\n\n8.4. Die Fotos, die anlässlich der Betriebskontrolle des Veterinäramtes am 24. März\n2006 gemacht worden sind, dokumentieren eindrücklich, dass sich Rinder zum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}