{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2007-137_2008-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3438&type=1563347022&cHash=fe3680018cc3606bc6238b0bf55a7bdf", "Checksum": "0459a4683f5f3c0713b784fd802215b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2007/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). 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Verschiedene Anordnungen zwecks tiergerechter Haltung und Fütterung einer Rinderherde sind im konkreten Fall rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/137).\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache\nBeweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Gutachten von\nSachverständigen sind anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere\nSachkenntnisse erforderlich sind. Aufgabe des Sachverständigen ist es, ein Gutachten\nüber Tatsachen abzugeben und diese mit seiner besonderen Fachkunde zu würdigen\n(Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N 22 mit Hinweis). Angezeigt ist der Beizug eines\nSachverständigen vor allem dann, wenn der Behörde die zum Entscheid erforderliche\nSachkunde über umstrittene Tatsachen fehlt, was insbesondere bei Fragen der\nNaturwissenschaft und Technik der Fall ist (F. Gygi, a.a.O., S. 276; Rhinow/Koller/Kiss,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nÖffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/\nFrankfurt am Main 1996, Rz. 1136; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 976).\n\nIm vorliegenden Fall ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen aus den Akten.\nSodann verfügt das Veterinäramt als Fachstelle für Tierschutz über die erforderliche\nFachkenntnis. Auf den Beizug einer Fachperson kann deshalb verzichtet werden.\n\n6. Zu prüfen ist, ob zu Recht angeordnet worden ist, der elektrische \"Zwickdraht\"\ninnerhalb des Unterstandes sei umgehend zu entfernen, weil er mit den einschlägigen\nTierschutzvorschriften nicht vereinbar sei (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des\nVeterinäramtes vom 23. Mai 2006).\n\n6.1. Der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 kann entnommen werden,\ndass sich innerhalb des Stalles eine unerlaubte elektrisierende Steuerung befindet bzw.\ndass entlang der Innenwand des Feldstalls auf Tierhöhe ein elektrisierender Draht\ngespannt ist. Diese Steuervorrichtung verletzt nach Ansicht der Vorinstanz und des\nVeterinäramtes Art. 15 TSchV).\n\nDie anlässlich des Augenscheins des Veterinäramtes vom 24. März 2006 und\ndesjenigen der Vorinstanz vom 8. Mai 2007 entstandenen Fotos belegen, dass im\nInnenbereich des Feldstalls, zu dem die Rinder immer Zugang haben und der ihnen als\nUnterstand dient, aber auch im überdeckten Aussenbereich auf Tierhöhe ein\nelektrisierender Steuerdraht gespannt ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer\nBeschwerdeschrift vom 10. August 2007 nicht, dass sich dieser \"Zwickdraht\" nach wie\nvor dort befindet und in Betrieb ist, behauptet aber sinngemäss, er sei mit der\nTierschutzgesetzgebung vereinbar.\n\n6.2. Nach Art. 15 TSchV sind scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen,\ndie das Verhalten der Tiere im Stall steuern, verboten. Zulässig sind auf das einzelne\nTier einstellbare Elektrobügel für Rindvieh und, vorübergehend, elektrische\nAbschrankungen in Laufställen (vgl. auch Goetschel/Bolliger, Das Tier im Recht, Zürich\n2003, S. 77).\n\n6.3. Demnach ist der elektrisierende Steuerdraht mit Art. 15 TSchV nicht vereinbar.\nWeil X. R. in der Zeit vom 24. März 2006 bis 8. Mai 2007 im Stall das Verhalten bei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTieren der Rindergattung mit elektrisierenden Drähten gesteuert hat, ist er vom\nKantonalen Untersuchungsamt am 4. September 2007 denn auch der Übertretung des\nTierschutzgesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 500.--, bei\nschuldhaftem Nichtzahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt\nworden. Die Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet worden ist, den\nelektrisierenden Zwickdraht umgehend zu entfernen, erweist sich somit als rechtmässig\nund ihr Rekurs ist in dieser Hinsicht zu Recht abgewiesen worden. An dieser\nBeurteilung ändert nichts, dass Elektrobügel (sog. Kuhtrainer) nach Art. 15 TSchV unter\nbestimmten Voraussetzungen zulässig sind (vgl. dazu auch Ziff. 2.14 ff. der Richtlinien\ndes Bundesamtes für Veterinärwesen [BVET] für die Haltung von Rindvieh, Richtlinie\n800.106.02[4] Tierschutz). Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass\ndie Jungtiere nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch den \"Zwickdraht\" nicht\ntangiert werden und dass sie behauptet, der Zirkus Knie setze im Elefantenstall\nelektrisierende Steuervorrichtungen ein.\n\n7. Die Beschwerdeführerin stellt die Anordnung im Zusammenhang mit der Grösse des\nFeldstalls von 31 m2 (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramtes vom 23.\nMai 2006) nicht grundsätzlich in Frage, macht indessen geltend, weil ein\nBaubewilligungsverfahren für einen Stallneubau eingeleitet worden sei, liege ein\nwesentlich veränderter Sachverhalt vor, weshalb das Verfahren neu aufgerollt werden\nmüsse. Ferner treffe es nicht zu, dass es sich um einen \"Tiefstreu Weidstall\" handle.\nSie habe auf \"Holzhackschnitzel\" umgestellt.\n\nIn Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 wird\nfestgehalten, der Stall/Unterstand müsse so gross sein, dass die Mindestflächen laut\nTSchV eingehalten würden. Wenn ein Unterstand für Rindvieh zum Schutz gegen\nNässe und Kälte diene, werde eine Reduktion der Mindestfläche gemäss Anhang 1,\nTabelle 11, Ziff. 33 bis 37 TSchV um höchstens 10 Prozent toleriert.\n\n"}