{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2007-137_2008-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3438&type=1563347022&cHash=fe3680018cc3606bc6238b0bf55a7bdf", "Checksum": "0459a4683f5f3c0713b784fd802215b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2007/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). 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Sie stellte das\nRechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit\nsei zwecks Durchführung eines inhaltlich koordinierten Verfahrens an das\nBaudepartement und an das Volkswirtschaftsdepartement zurückzuweisen. Sodann\nersuchte sie das Verwaltungsgericht, die Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis Klarheit\nbestehe, ob einem Baugesuch betreffend einen Stallneubau entsprochen werde. Am\n13. Dezember 2007 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts das Sistierungsgesuch\nabgewiesen.\n\n4.3. Die Anordnungen des Veterinäramtes sind gestützt auf die\nTierschutzgesetzgebung ergangen, namentlich gestützt auf Vorschriften über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntiergerechte Haltung (Art. 1 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, SR 455, abgekürzt TSchG),\nArt. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung, SR 455.1, abgekürzt TSchV)\nund Fütterung (Art. 3 Abs. 1 TSchG, Art. 2 TSchV). Es handelt sich um\nVerhaltensanweisungen an die Adresse der Beschwerdeführerin als Tierhalterin, die sie\nunabhängig davon zu befolgen hat, ob Vorgaben gestützt auf Gewässerschutzrecht\nverwirklicht werden müssen.\n\n4.3.1. Die Anordnungen, wonach der \"Zwickdraht\" im Weidstall zu entfernen und die\nTiere mittels gedeckter Raufen, die auf der Weide aufgestellt werden, zu füttern sind\n(Ziff. 1 und 6 der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006) und diejenigen, die\nihre Grundlage im Gewässerschutzrecht haben, bedingen weder die Errichtung noch\ndie Änderung einer Baute oder Anlage. Es handelt sich um Vorkehrungen, die ohne\ngrossen Aufwand und insbesondere ohne bauliche Massnahmen sofort verwirklicht\nwerden können. Auch die Feststellung, wonach die Grösse des Feldstalls bezogen auf\ndie Grösse der Herde zu klein ist (Ziff. 3 der Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai\n2006) bedingt keine neue Stallbaute. Es genügt, die Herde entsprechend zu\nverkleinern.\n\n4.3.2. Bezüglich der Befestigung von landwirtschaftlich genutztem Boden hat das\nVeterinäramt verfügt, der Boden der eingezäunten Fläche dürfe in den Bereichen, in\ndenen sich die Tiere vorwiegend aufhalten (Futterstelle, Tränke und Bereich des\nStalles/Unterstandes) nicht morastig und nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt\nsein und dieser Zustand sei bis 1. November 2006 (Ziff. 5 der Verfügung des\nVeterinäramtes vom 23. Mai 2006) bzw. bis 1. November 2007 (Ziff. 1 des\nRekursentscheids vom 4. Juli 2007) herzustellen. Das AFU hat am 13. Juli 2006 im\nZusammenhang mit der Sanierung des Hofdüngerlagers u.a. angeordnet, der\nprojektierte Fressplatz für die Mutterkühe mit einer Fläche von rund 29 m2 müsse bis\n30. September 2007 betoniert und in die Güllengrube entwässert werden (Ziff. II der\nVerfügung).\n\nDie beiden Anordnungen betreffen wohl (zum Teil) die gleiche Fläche. Das\nBaudepartement und das AFU verlangen indessen, dass der projektierteFressplatz für\ndie Mutterkühe (vgl. Plankopie eines neuen Stallkonzeptes) betoniert werde. Auch die\nVorinstanz und das Veterinäramt schreiben der Beschwerdeführerin vor, sie habe die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nungenügende Trittfestigkeit des Bodens zwecks tierschutzkonformer Haltung der\nRinderherde zu beseitigen, und zwar unabhängig davon, ob das Projekt, auf das sich\ndie Verfügung des AFU vom 13. Juli 2006 bezieht, verwirklicht wird. Sie stellen es der\nBeschwerdeführerin zudem frei, wie sie die Qualität des Bodens in allen Bereichen, wo\nsich die Tiere aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie heute bestehen,\nvorwiegend aufhalten, verbessern will. Denkbar sind neben der Reduktion des\nTierbestandes Kofferungen aus Kies, regelmässiges Verstellen der Futterraufen und\nmobile Tränken in verschiedenen Bereichen der Auslauffläche.\n\nEs ergibt sich somit, dass das Baudepartement und das AFU zwar verlangen, der\nprojektierte Fressplatz für die Mutterkühe sei zu betonieren und in die Güllengrube zu\nentwässern, dass es der Beschwerdeführerin aus Sicht der Vorinstanz und des\nVeterinäramtes im übrigen aber frei steht, wie sie die zur Diskussion stehende Fläche\nbefestigt.\n\n4.3.3. Der Vorwurf, das Verfahren, das seine Grundlage in der Tierschutzgesetzgebung\nhabe, hätte mit den Verfahren, die gestützt auf Gewässerschutzrecht eingeleitet\nworden sind, koordiniert werden müssen, erweist sich deshalb als unbegründet. Die\nBeschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen.\n\n5. Die Beschwerdeführerin beantragt, Dr. Peter Reichert, Meikirch, sei als unabhängiger\nExperte beizuziehen.\n\n"}