{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2007-137_2008-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3438&type=1563347022&cHash=fe3680018cc3606bc6238b0bf55a7bdf", "Checksum": "0459a4683f5f3c0713b784fd802215b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2007/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). 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Januar 1997 (AS 1996 965, 966) ist\neine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die\nErrichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden\nerfordert. Die für die Koordination verantwortliche Behörde: kann die erforderlichen\nverfahrensleitenden Anordnungen treffen (Abs. 2 lit. a); sorgt für eine gemeinsame\nöffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (Abs. 2 lit. b); holt von allen beteiligten\nkantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum\nVorhaben ein (Abs. 2 lit. c); sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für\neine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 lit. d). Nach Art.\n25a Abs. 3 RPG dürfen die Verfügungen keine Widersprüche enthalten.\n\nDie Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche\nkantonalen und bundesrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndurchgeführt werden müssen, und die der Bewilligungszuständigkeit der Kantone\nunterliegen. Dazu gehören ordentliche Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG,\nAusnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG, Sonderbewilligungen, wie\nRodungsbewilligungen, Bewilligungen zur Beseitigung der Ufervegetation,\nfischereirechtliche Bewilligungen oder Bewilligungen zur Wasserentnahme über den\nGemeingebrauch hinaus (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a\nRPG N 21). Unerheblich ist die Natur der zu koordinierenden Bewilligungen, namentlich\nob es sich um raumplanungs- bzw. umweltschutzrechtliche oder um\ngewerbepolizeiliche Verfügungen handelt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a RPG\nN 22). Die Koordinationspflicht kann nur so weit reichen, als ein Koordinationsbedürfnis\nauch tatsächlich besteht. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich dann nachgewiesen, wenn ein\nBauvorhaben ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen,\nKonzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen benötigt. Kann ein Projekt\ndagegen allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, besteht kein\nKoordinationsbedarf, selbst wenn gleichzeitig noch weitere Massnahmen getroffen\nwerden sollen, die eigene Bewilligungen erfordern. Wo kein Koordinationsbedarf\nbesteht, sind weiterhin Einzelverfügungen zulässig. Anders entscheiden hiesse, mittels\nder Koordinationsbestimmungen beliebig viele, voneinander unabhängige Verfahren zu\neinem einzigen zusammenzufassen und damit die ordentlichen Zuständigkeiten ausser\nKraft zu setzen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a RPG N 25).\n\nUnter formeller Koordination wird eine verfahrensmässige Koordination verschiedener\nBewilligungsverfahren verstanden. Sind zur Beurteilung einzelner der materiellen\nKoordination bedürftiger Rechtsfragen verschiedene erstinstanzliche Behörden\nzuständig, so müssen diese die Rechtsanwendung in einer Weise abstimmen, dass\nqualitativ ein gleichwertiges Koordinationsergebnis erzielt wird (Rausch/Keller,\nKommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 3a zu Art. 9).\n\n4.2.\n\n4.2.1. Am 13. Juli 2006 ordnete das AFU einerseits die Sanierung des Hofdüngerlagers\nbis 30. September 2007 an. Danach ist eine befestigte Mistplatte von mindestens\n35 m2 zu erstellen. Sodann sind der projektierte Fressplatz für die Mutterkühe mit einer\nFläche von rund 29 m2, der rund 10 m2 grosse Laufhof für die Esel und die Stallböden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzu betonieren und in die Güllengrube zu entwässern. Anderseits hat das AFU verfügt,\ndas häusliche Abwasser des Wohnhauses Assek.-Nr. 000 dürfe nicht mehr\nlandwirtschaftlich verwertet werden und bis 30. September 2007 seien in Absprache\nmit der Gemeinde die notwendigen Strukturen zu erstellen.\n\nAm 24. Juli 2006 erhob S. R. gegen die Verfügung des AFU vom 13. Juli 2006 Rekurs\nbeim Baudepartement. Sie stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben.\n\n4.2.2. Am 19. Dezember 2006 entschied der Gemeinderat R., S. R. habe das\nWohnhaus Assek.-Nr. 000 an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Der\nEntscheid wird damit begründet, das häusliche Abwasser dürfe nicht mit Jauche\nvermischt und auf dem Betrieb landwirtschaftlich verwertet werden.\n\nAm 4. Januar 2007 erhob S. R. gegen den Beschluss des Gemeinderats R. vom 19.\nDezember 2006 Rekurs beim Baudepartement. Sie stellte das Rechtsbegehren, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n\n4.2.3. Nachdem das Baudepartement mit dem Volkswirtschaftsdepartement am 8. Mai\n2007 einen gemeinsamen Augenschein durchgeführt hatte, wurden die\nRekursverfahren gegen die Verfügung des AFU vom 13. Juli 2006 und gegen den\nEntscheid des Gemeinderats R. vom 19. Dezember 2006 vereinigt. Am 5. Oktober 2007\nhat das Baudepartement die Rekurse mit einem Entscheid abgewiesen.\n\n"}