{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2007-137_2008-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3438&type=1563347022&cHash=fe3680018cc3606bc6238b0bf55a7bdf", "Checksum": "0459a4683f5f3c0713b784fd802215b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2007/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). 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Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei zu sistieren, weil sie in der\nZwischenzeit ein Baugesuch für einen neuen Stall eingereicht habe.\n\nAls Sistierung wird die vorübergehende Einstellung bzw. das \"Ruhenlassen\" eines\nhängigen Verfahrens bezeichnet (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1092 mit Hinweis auf Kölz/\nBosshart/Röhl, a.a.O., §§ 4-31 N 27). Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom\nGrundsatz einer möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens\nund bedarf deshalb einer Rechtfertigung. Eine Sistierung ist anzuordnen, wenn sie\ngesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen\nAusgang von präjudizieller Bedeutung ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1093).\n\nEs liegt im öffentlichen Interesse, baldmöglichst und unabhängig davon, ob der Bau\neines neuen Stalls geplant ist und ob ein solcher in Zukunft gegebenenfalls zur\nVerfügung steht, zu prüfen, ob die angefochtenen Anordnungen betreffend Tierhaltung\nrechtmässig sind oder ob die Rinderherde der Beschwerdeführerin gemäss den\nVorgaben der Tierschutzgesetzgebung gehalten wird. Das Sistierungsgesuch ist\ndeshalb abzuweisen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verfahren müsse neu aufgerollt werden,\nweil die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Sie begründet dies damit, die\nVorinstanz habe ihrem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n30. Mai 2007 nicht entsprochen, obschon berufliche Beanspruchung geltend gemacht\nworden sei. Die von der Vorinstanz gewährte Frist sei unangemessen kurz gewesen,\nsodass es nicht möglich gewesen sei, ein Baugesuch einzureichen und zu den\nstrittigen Punkten Stellung zu nehmen.\n\n3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 VRP setzt die Behörde den Beteiligten für die Mitwirkung\nangemessene Fristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Behörde nach\nArt. 17 Abs. 2 VRP ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen, wenn sie dies\nangedroht hat. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, bestimmt sich im\nEinzelfall nach den konkreten Umständen. Der Betroffene sollte die geforderte\nHandlung ohne Hast und mit der notwendigen Sorgfalt vornehmen können (GVP 2000\nNr. 27).\n\n3.2. Im Anschluss an den Augenschein, den die Vorinstanz am 8. Mai 2007 zusammen\nmit dem Baudepartement durchgeführt hatte, wurde der Beschwerdeführerin am\n15. Mai 2007 in Anwendung von Art. 17 VRP mit eingeschriebenem Brief die\nGelegenheit eingeräumt, sich \"zu den 27 Fotos (samt den jeweiligen Bemerkungen)\",\ndie anlässlich des Augenscheins gemacht worden sind, bis 31. Mai 2007 zu äussern.\nGleichzeitig wurde ihr ein Schreiben des Veterinäramtes vom 10. Mai 2007 samt Fotos,\ndie in der Zeit vom 27. September 2006 bis 20. April 2007 entstanden sind, zur\nStellungnahme bis 31. Mai 2007 übermittelt. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, die\nFrist könne nicht erstreckt werden und wenn sie unbenutzt verstreiche, werde davon\nausgegangen, auf eine Stellungnahme werde verzichtet. Mit Schreiben vom 30. Mai\n2007 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, er sei beruflich\nausserordentlich stark beansprucht und ersuche, \"zur genauen Antragstellung und zur\nBegründung\" sei ihm eine Nachfrist bis 30. Juni 2007 anzusetzen. Die Vorinstanz wies\ndieses Gesuch am 1. Juni 2007 ab.\n\n3.3. Aktenkundig ist, dass das Schreiben der Vorinstanz am 18. Mai 2007 abgeholt\nworden ist. Die Beschwerdeführerin hatte somit zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von\ndessen Inhalt und sie hätte bis zum 31. Mai 2007 Zeit gehabt, eine Stellungnahme\neinzureichen. Diese Frist ist angemessen, zumal es lediglich darum ging, sich zu Fotos\nbetreffend tatsächliche Feststellungen vor Ort zu äussern. Hinzu kommt, dass der\nVertreter der Beschwerdeführerin erst am 30. Mai 2007, somit einen Tag vor\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFristablauf, mit dem nicht weiter dokumentierten allgemeinen Hinweis auf berufliche\nBeanspruchung um Fristerstreckung nachgesucht hat.\n\n3.4. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör\nverletzt, erweist sich somit als unbegründet, und der Beschwerde ist in dieser Hinsicht\nkeine Folge zu geben.\n\n4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, der angefochtene Entscheid sei\nunter Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a Abs. 1 des\nRaumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) ergangen. Zwischen Tierschutz,\nGewässerschutz und dem Anschluss eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone an\ndie öffentliche Kanalisation bestehe ein enger Sachzusammenhang, weshalb\ndiesbezügliche Verfahren zu koordinieren und mit einem einzigen Entscheid\nabzuschliessen seien. Die Verfügung des Veterinäramtes betreffend Tierschutz sei\nindessen am 23. Mai 2006 ergangen, die Verfügung des AFU betreffend Sanierung der\nHofdüngerlager und Entsorgung des häuslichen Abwassers am 13. Juli 2006 und\nschliesslich habe der Gemeinderat R. am 19. Dezember 2006 angeordnet, das\nWohnhaus Vers.-Nr. 178 auf dem Grundstück Nr. 223 sei an die öffentliche\nKanalisation anzuschliessen. Seither seien drei verschiedene Verfahren in Gang, die\nformell und materiell aufeinander hätten abgestimmt werden müssen.\n\n"}