{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B--2007-137_2008-03-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3438&type=1563347022&cHash=fe3680018cc3606bc6238b0bf55a7bdf", "Checksum": "0459a4683f5f3c0713b784fd802215b9"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B  2007/137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.03.2008 B  2007/137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz und Gewässerschutz, Verfahrenskoordination, Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700), Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 TSchG (SR 455), Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 TSchV (SR 455.1). 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Verschiedene Anordnungen zwecks tiergerechter Haltung und Fütterung einer Rinderherde sind im konkreten Fall rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/137).\n\nDie Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, die Rinderhaltung stehe in\nverschiedener Hinsicht mit der Tierschutzgesetzgebung nicht in Einklang. Im Bereich\ndes Stalls, der Tränke und der Futterstelle(n) sei der Boden morastig, die Futterstelle(n)\nsei(en) ungenügend, die Stallfläche sei zu klein und entlang der Innenwand sei auf\nTierhöhe ein elektrisierender Draht gespannt.\n\nb) Am 5. Juni 2006 erhob S. R. Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und stellte\nden Antrag, die Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 sei aufzuheben.\nNachdem das Volkswirtschaftsdepartement mit dem Baudepartement am 8. Mai 2007\neinen gemeinsamen Augenschein durchgeführt hatte, wurde der Rekurs am 4. Juli\n2007 teilweise gutgeheissen. Es wurde festgestellt, dass Ziff. 2 und 4 des Dispositivs\nkeinen Verfügungscharakter haben. Im\nübrigen wurde der Rekurs abgewiesen und für die Anordnungen nach Ziff. 3, 5 und 6\ndes Dispositivs wurde neu Frist bis 1. November 2007 gesetzt.\n\nc) Am 10. August 2007 erhob S. R. gegen den Entscheid des\nVolkswirtschaftsdepartements vom 4. Juli 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.\nSie stellte das Rechtsbegehren, die \"erstinstanzliche, ursprüngliche Verfügung vom 23.\nMai 2006 sei aufzuheben\".\n\nDas Volkswirtschaftsdepartement nahm am 12. September 2007 Stellung und\nbeantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 10. Oktober 2007 machte S. R. von\nder Möglichkeit Gebrauch, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu\näussern.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:\n\n1.1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist unter Vorbehalt von Ziff. 1.4.\nhienach gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,\nsGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann entspricht die Beschwerdeeingabe vom\n10. August 2007 zeitlich, formal und inhaltlich grundsätzlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.2. Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit 45 Abs. 1 VRP ist zur Beschwerde\nberechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids\nein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Dies setzt (auch) voraus, dass der\nRechtsmittelkläger (formell) beschwert ist, d.h. dass er mit seinem Rechtsbegehren\nnicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Ob jemand beschwert ist, beurteilt\nsich durch einen Vergleich des Rechtsbegehrens des Betroffenen mit dem Dispositiv\ndes vorinstanzlichen Entscheids (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nSt. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 403 mit Hinweisen).\n\nDas Volkswirtschaftsdepartement hat den Rekurs von S. R. teilweise gutgeheissen. Es\nhat festgestellt, Ziff. 2 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramtes vom\n23. Mai 2006 betreffend Witterungsschutz komme kein Verfügungscharakter zu.\nInsoweit kann auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht eingetreten werden.\n\n1.3. Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 muss die Beschwerde u.a.\neinen Antrag enthalten. Mit dem Antrag soll der Beschwerdeführer die\nRechtsfolgebehauptung zum Ausdruck bringen. Aus dem Antrag soll sich somit\nergeben, inwiefern der angefochtene Entscheid aufzuheben oder abzuändern ist. Der\nAntrag ist grundsätzlich so zu formulieren, dass er zum Urteil erhoben werden kann,\nsofern der Antragsteller obsiegt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 915 mit Hinweis auf F. Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 191). Der Inhalt des Antrags -\nsoweit er sich nicht von selbst versteht - ist durch Auslegung zu ermitteln (Cavelti/\nVögeli, a.a.O., Rz. 916).\n\nS. R. stellt den Antrag, \"die angefochtene erstinstanzliche, ursprüngliche Verfügung\nvom 23. Mai 2006 sei aufzuheben\". Daraus lässt sich ableiten, sie beantrage auch die\nAufhebung des Rekursentscheides des Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Juli\n2007. Dies betrifft die Anordnungen des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 betreffend\nden \"Zwickdraht\" (Ziff. 1), Grösse des Stalls bzw. Unterstands bezogen auf die Grösse\ndes Tierbestands (Ziff. 3), Bodenqualität (Ziff. 5) und Futterverabreichung (Ziff. 6).\n\n1.4. Nach Art. 27 VRP sind Gesuche um Wiedererwägung zulässig, begründen aber\nkeinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den\nFristenlauf nicht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht indessen unter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung (Cavelti/\nVögeli, a.a.O., Rz. 575 mit Hinweisen).\n\nMit einem Gesuch um Wiedererwägung wird die verfügende Verwaltungsbehörde\nersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und eine günstigere Anordnung zu treffen\n(Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons\nZürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N 23). Auf den Antrag von S. R.,\ndie Anordnungen des Veterinäramtes vom 23. Mai 2006 seien in Widererwägung zu\nziehen, weil in der Zwischenzeit ein Baubewilligungsverfahren für ein Stallbauprojekt\neingeleitet worden sei und die Jauche von zwei Kühen direkt mit dem Hausabwasser\ngemischt werde, kann somit mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.\n\n1.5. Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten.\n\n"}